Erleichterungen beim Vergaberecht bei Unterschwellenwertaufträgen
Im Bereich der Unterschwellenvergaben der Bundesverwaltung stehen die Zeichen auf Lockerung. Für Vergaben im Hochbau, Straßenbau und Wasserstraßenbau des Bundes gilt ab sofort bis zum 31.12.2010:
- Die Wertgrenze, unterhalb derer ein Bauprojekt im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes vergeben werden kann, wurde auf 1.000.000 Euro (netto) erhöht.
- Freihändig vergeben werden können Bauaufträge künftig bis zu einer Höhe von 100.000 Euro (netto). Dabei sind präqualifizierte Unternehmen bevorzugt zu behandeln.
- Ab 1. März 2009 müssen beschränkte Ausschreibungen ab 150.000 Euro (netto) und freihändige Vergaben ab 50.000 Euro (netto) auf dem Internetportal des Bundes www.bund.de
und falls vorhanden, im Beschafferprofil des Auftraggebers nach erfolgter
Zuschlagserteilung veröffentlicht werden.
Auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge des Bundes gelten ab sofort bis zum 31.12.2010 vereinfachte Vorschriften:
- Die Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen wurden auf 100.000 Euro (netto) erhöht.
- Bis zum 31. Dezember 2010 genügen Eigenerklärungen als Eignungsnachweise.
- Für Aufträge ab 25.000 Euro (netto) gilt eine so genannte ex-post-Transparenz: Die vergebenen Aufträge sind nach der Zuschlagserteilung einen Monat lang auf www.bund.de bekannt zu machen.
Für Brandenburg wurden ähnliche Regelungen durch einen entsprechenden Runderlass (Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 7 vom 25.02.2009) für die LHO und durch anfügen des Anhangs 14 an den Runderlass Nr. 7 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 28. Juli 2008 für die GHO.
siehe auch: Vergabemarktplatz Brandenburg






