Schiedsgerichtsklauseln
Die IHK Ostbrandenburg schlägt allen Parteien, die auf die Schiedsgerichtsordnung der IHK Ostbrandenburg in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung vor:
"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag .... (Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden".
Hinsichtlich der Form ist § 1031 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten. Wichtig: Bei Beteiligung eines Verbrauchers muss die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden, die keine weiteren Regelungen enthalten darf (Ausnahme: notarielle Urkunden).
Folgende Ergänzungen sind empfehlenswert:
(sofern dieser nicht Frankfurt (Oder) ist)
(sofern nicht ein Einzelschiedsrichter gewollt ist)
(bei Fällen mit Auslandsberührung)
(bei Fällen mit Auslandsberührung)
Schiedsklauseln zu anderen Schiedsgerichten:
Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS):
"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag (...genaue Bezeichnung des Vertrages mit Datum...) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung mit bindender Wirkung für die staatlichen Gerichte entscheiden."
Internationale Handelskammer (ICC), Paris:
"Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden."
Erläuterung zu den verschiedenen in Frage kommenden Schiedsgerichten:
Aus Gründen der Eindeutigkeit sollte je nach Vertragskonstellation eine auf eines der gebräuchlichen institutionellen Schiedsgerichte weisende Musterklausel Verwendung finden. Das ist in der Praxis besser, als ein nur für einen einzelnen Fall zusammengerufenes Schiedsgericht (adhoc-Schiedsgericht) zu vereinbaren. Damit werden spätere Streitigkeiten zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern über Verfahrenseinzelheiten von vorneherein verringert. Aktuelle Informationen zu Einzelheiten (insb. zur Verfahrensordnung und Musterklausel, auch in Fremdsprachen) können der Internet-Seite der entsprechenden Institution entnommen werden:
Für Sachverhalte regionalen Zuschnitts, bei denen die Vertragsparteien in einer Region sitzen, könnte die Verwendung einer Schiedsklausel einer örtlichen Industrie- und Handelskammer verwendet werden.
Für bundesweite Sachverhalte bietet sich die Klausel der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), Bonn an (http://www.dis-arb.de).
International kommt die Internationale Handelskammer (ICC), Paris, in Frage (http://www.icc-deutschland.de).
Bei Beteiligung englischsprachiger Partner ist an das London Court of International Arbitration (LCIA) (http://www.lcia-arbitration.com) zu denken.
Falls Amerikaner beteiligt sind, liegt die Anrufung der American Arbitration Association (AAA) nahe (http://www.adr.org/)
Soll in einem neutralen Land entschieden werden, kommt die Zürcher Handelskammer in Betracht. (http://www.zurichcci.ch/)
Bei Beteiligung osteuropäischer Länder ist ggf. noch die Vereinbarung des Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien (http://www.wko.at/arbitration) oder der Handelskammer Stockholm (http://www.chamber.se/arbitration) sinnvoll.
Weiterhin bleibt auf das Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) zu verweisen (http://www.hkiac.org).







