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Tätigkeiten im Bereich selbstständiger Buchführungshilfe


Fragen und Antworten zum Thema Buchführungshelfer und Buchhalter (Steuerberatungsgesetz)

Darf ein Buchführungshelfer/Buchhalter selbständig tätig sein?

Selbständige Buchführungshilfe – muss hierfür ein Gewerbe angemeldet werden?

Welche Arbeiten darf ein selbständiger Buchführungshelfer/Buchhalter ausüben?

Darf ein Buchführungshelfer/Buchhalter werben?

Wie ist eine Kooperation mit einem Steuerberater möglich?


Darf ein Buchführungshelfer/Buchhalter selbständig tätig sein?
Ja, aber einige Tätigkeiten dürfen nicht ohne eine bestimmte Qualifikation des Buchführungshelfers ausgeübt werden. Ansonsten wird die Tätigkeit vom Finanzamt beanstandet oder es erfolgen Abmahnungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe bzw. der Steuerberaterkammer.

Selbständige Buchführungshilfe – muss hierfür ein Gewerbe angemeldet werden?
Ja! Wenn jemand im Bereich der Buchführungshilfe selbständig tätig wird, stellt dies eine gewerbliche Tätigkeit dar und muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Bezirksamt/Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck bei dem zuständigen Gewerbeamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet (wenn keine Betriebsstätte, dann Wohnsitz). Einer Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/Oberfinanzdirektion) bedarf es nicht.

Welche Arbeiten darf ein selbständiger Buchführungshelfer/Buchhalter ausführen?
a) Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Dazu gehören:
- Schreib- und Rechenarbeiten,
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind,
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z.B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

b) Weiterführende Tätigkeiten sind nur Personen erlaubt, die eine bestimmte Qualifikation erlangt haben (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Vorausgesetzt wird:
- eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Vorbildung und danach mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden.

- Als gleichwertige Vorbildung gilt z.B. eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation, z.B. mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium.

Personen mit einer solchen Qualifikation dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

(1) laufende Geschäftsvorfälle buchen, d. h.:
- Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = „Knopfdruckbilanz“)
- steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse

(2) laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden! (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer)

Darf ein Buchführungshelfer/Buchhalter werben?
Ja, aber es gibt starke Einschränkungen, die beachtet werden müssen.

Es darf nur die Berufsbezeichnung geführt werden, zu der man aufgrund seiner Qualifikation berechtigt ist. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Alle Personen, die eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als „Buchhalter“ bezeichnen. Alle genannten Personen müssen jedoch die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen (Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG).

Unzulässig ist es außerdem, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend (i.S.d. § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb/UWG) und damit unzulässig.

Beispiele für unzulässige Überschusswerbung:
- „Buchhaltung“ oder „laufende Buchhaltung“
- „Buchführungsservice“ oder „Buchführungshilfe“
- „Buchführungs- und Lohnbüro“
- „Finanzbuchhaltung“ oder „Finanzbuchführung“
- „Buchführungshelfer“ ohne weiteren Zusatz
- „Buchführung per EDV“
- „Einrichtung der Buchführung“
- „Buchführungsarbeiten“
usw.

Beispiel für zulässige Werbung:

„Buchhalter XY übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen“.

Vorsicht:
Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§§ 5, 160 StBerG).
Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Wie ist eine Kooperation mit einem Steuerberater möglich?
Wenn der selbständige Buchhalter im Auftrag eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werden will, dann stellt sich die Frage, ob er dies nur als Angestellter oder auch als freier Mitarbeiter tun kann. Grundsätzlich dürfen die Personen, die nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, nur als Angestellte beschäftigt werden (§ 7 der Berufsordnung für Steuerberater). Freie Mitarbeit kann daher mit dem Standesrecht der Steuerberater in Konflikt stehen.

Rechtlich unproblematisch ist jedenfalls eine Kooperation derart, dass der Kunde bzw. Mandant zwei parallele Auftragsverhältnisse mit dem Buchführungshelfer und dem Steuerberater eingeht.

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Ihr Ansprechpartner:

Dr. Knuth Thiel
Dr. Knuth Thiel
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Fax: 0335 5621-1390
thiel@ihk-ostbrandenburg.de
Raum: 1. A 27
Veröffentlicht: Februar 2012
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