Zwang zur Angabe des Rechtsformzusatzes bei der Firma
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Für Einzelkaufleute kann dieser Rechtsformzusatz lauten:
"eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e. K.", "e. Kfr.", "e. Kfm.". -
Personenhandelsgesellschaften dürfen nicht mehr nur mit beispielsweise "Müller & Co." firmieren, wohinter sich sowohl eine offene Handelsgesellschaft (OHG) als auch eine Kommanditgesellschaft (KG) verbergen kann, sondern sie müssen durch den Zusatz deutlich machen, welcher Rechtsform sie konkret unterliegen.
Das Handelsrechtsreformgesetz hat für Altfirmen eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2003 vorgesehen. Danach haben Unternehmen, im Geschäftsverkehr die Rechtsformkennung deutlich zu machen. Allerdings hat der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die in erster Linie betroffenen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften Erleichterungen vorgesehen. Danach müssen zwar diese Rechtsformzusätze aufgenommen werden, es bedarf aber - falls es sich um die einzige Änderung der Firmierung handelt - nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und damit einer zusätzlichen Kostenbelastung. Im Artikel 38 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ist geregelt, dass, wenn die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme des Rechtsformzusatzes zum Gegenstand hat, diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bedarf. Dies bedeutet, die Zusätze können formlos aufgenommen werden. Wer aber die Angabe der Rechtsform zum Handelsregister anmeldet, muss diese - wie auch sonst üblich - öffentlich beglaubigen lassen (siehe § 12 Absatz 1 HGB) und die Gerichtskosten hierfür tragen.







